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"Bahngelände" - betreten Verboten! Definition, Erklärungen und Hinweise dazu

(Daniel Wottringer, 6.2.2011 16:12)

Hallo,

Ich bin zwar kein Jurist, aber da es immer wieder zu Unklarheiten kommt, was Bahngelände und was kein Bahngelände ist, möchte ich das ganze heute

mal unter Zuhilfenahme der deutschen Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO) und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) etwas aufklären.
! Diese Auszüge entstammen aus deutschen Gesetzbüchern ! - das wollte ich wegen der Internationalität auf dieser Seite noch gesagt haben.
Also fangen wir mal mit der Definition von Bahngelände an.

''EBO §4 Begriffserklärungen
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse

zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie

sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe,

der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.''
Für den geneigten Eisenbahnfreund ist es natürlich ein Streitpunkt, ob ein teilweise abgebautes Gleis nun zur Abwicklung oder Sicherung des

Verkehres auf der Schiene erforderlich ist oder nicht. Aber es könnte sich dabei nach wie vor um Bahngelände halten, das im sechsten Abschnitt weiter

behandelt wird. Dort wird festgelegt, wer und wie Bahnanlagen betreten werde dürfen:
''EBO § 62 Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem

allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.''
Das heißt, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge nur dann von Personen betreten dürfen, wenn sie dazu befugt sind ODER sie dem allgemeinen

Verkehrsgebrauch dienen. Zum allgemeinen Verkehrsgebrauch zählen z.B. laut EBO Bahnsteige und Bahnübergänge, aber auch der Fahrgastraum der Züge zählt dazu. Ein besonderes Nutzungsverhältnis könnte zum Beispiel ein Eisenbahnfest sein. Weiter heißt es:
''(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines

Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist.''
Sprich: Jemand, der keine amtlichen Aufgaben erfüllt, hat in einem Gleis nichts verloren, es sei denn, es befindet sich nicht auf einer Bahnanlage. Egal

ob dies nun ein nicht angeschlossenes Nebengleis oder sonst was ist. Dieses Verbot wird übrigens im §64a ausdrücklich auch für

Eisenbahnbedienstete aufgehoben - aber nur in Ausübung ihres Dienstes.

Weiter wird es als Ordnungswidrigkeit deklariert...:
''EBO § 64b Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient

oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses

zugelassen ist, ...''
Der §28 des AEG handelt jedoch vorwiegend von Ordnungswidrigkeiten, die eher Verkehrsunternehmen betreffen. Empfindliche Geldstrafen sind aber

allemal möglich.


Fazit:
Was nun aber noch Bahnanlage ist, und was nicht, kann gerade bei zerstückelten Gleisen für Unsicherheit sorgen. Grundsätzlich gilt daher mal:

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!". Und da Strafe erst nach einer Ordnungswidrigkeit kommt, kann man diesen Spruch sehr leicht auf den §62

(EBO) zurückführen. Sprich: Wenn man nicht die 100% Bestätigung hat, das ein Gelände keine Bahnanlage mehr ist, sollte immer davon ausgegangen

werden, das es eine Bahnanlage ist.
Weiterhin obliegt es natürlich den Admins, insbesondere Thomas, ob Sie Bilder auch aus dem (Gleis)bereich von nicht mehr Bahnanlagen zulassen.

Das war mein Wort zum Sonntag.
Viele Grüße,
Daniel

Übrigens: Die Gesetze können auch im Internet eingesehen werden.
EBO: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ebo/gesamt.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/aeg_1994/gesamt.pdf

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Beitragsreihenfolge:
   "Bahngelände" - betreten Verboten! Definition, Erklärungen und Hinweise dazu Daniel Wottringer 6.2.2011 16:12
      Re: "Bahngelände" - betreten Verboten! Definition, Erklärungen und Hinweise dazu | Versuch zwei ohne Leerzeilen Daniel Wottringer 6.2.2011 16:14




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