Das ist leider eine Falschdarstellung. Die Verordnung hat 12 Artikel, beginnt auf Seite L356 / 229 und endet mit der Unterschrift von Jean Claude Juncker auf Seite L356 / 332. Auf Seite L356 / 333 beginnt bereits der Anhang. Ich bitte darum die Dinge auch hier im Forum sachlich richtig dazustellen.
Die von mir gemeinte Passage befindet sich auf Seite L356/238, also innerhalb der Verordnung. Und da wird klar zwischen Triebzug und Triebwagen unterschieden. Da steht geschrieben:
TSI LOC&PAS Art. 2.2.2 schrieb:
A) Verbrennungstriebzüge und/oder elektrische Triebzüge: a) Ein "Triebzug" ist ein nicht trennbarer Zugverband, der als Zug betrieben werden kann. Per Definition ist vorgesehen, dass die Konfiguration dieser Einheit nur in einer Werkstatt geändert werden kann. Der Triebzug setzt sich aus angetriebenen Einzelfahrzeugen oder aus angetriebenen und nicht angetriebenen Fahrzeugen zusammen. [...] c) Ein "Triebwagen" ist ein Einzelfahrzeug, das unabhängig betrieben werden kann und eine Zuladung (Fahrgäste oder Gepäck/Post oder Fracht) befördern kann.
Das nennt sich Anhang. Die Verordnung endet 6 Seiten vorher, am Ende steht die Unterschrift. Der Grund der Auslagerung in den Anhang ist der Gleiche, im Anhang kann genauer ausgeführt werden... In D heißt das § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erlaubt dem Bundesministerium für Verkehr die EBO zu erlassen. Heißt das Gesetz steht über der Verordnung, die Verordnung steht über ihrem Anhang. Entsprechend Überkategorie und Baureihenkategorie als genauere Ausführung.
Ich kapituliere aber bald. Wenn Gesetze, Verordnungen, Anhänge, Richtlinien verdreht dargestellt werden, dann braucht man nicht mehr zu argumentieren, ist eh nutzlos...
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