A) Verbrennungstriebzüge und/oder elektrische Triebzüge: a) Ein "Triebzug" ist ein nicht trennbarer Zugverband, der als Zug betrieben werden kann. Per Definition ist vorgesehen, dass die Konfiguration dieser Einheit nur in einer Werkstatt geändert werden kann. Der Triebzug setzt sich aus angetriebenen Einzelfahrzeugen oder aus angetriebenen und nicht angetriebenen Fahrzeugen zusammen. [...] c) Ein "Triebwagen" ist ein Einzelfahrzeug, das unabhängig betrieben werden kann und eine Zuladung (Fahrgäste oder Gepäck/Post oder Fracht) befördern kann.
Dann dürften die ICE 1 und 2 nicht als Triebzug bezeichnet werden, denn sie sind nach der Definition keine, da sie zwei Loks haben die sich vom Verband ohne Werkstatt lösen und alleine fahren können. Und nun?
Doch. Abschnitt B sagt:
TSI LOC&PAS Art. 2.2.2 schrieb:
[...] Die Traktion eines Zuges kann auch durch ein angetriebenes Fahrzeug mit oder ohne Führerraum, dessen Entkupplung im normalen Betrieb nicht vorgesehen ist, bereitgestellt werden. Solch ein Fahrzeug wird allgemein als "Antriebseinheit" (oder "Boostereinheit") bezeichnet, oder, wenn es sich an einem Ende des Triebzuges befindet und mit einem Führerraum ausgestattet ist, als "Triebkopf".
Triebköpfe sind also nach Definition tatsächlich "Enden eines Triebzuges".
Die Entkupplung eines ICE-1-Triebkopfes ist im normalen Betrieb zumindest nicht vorgesehen (ob möglich, weiss ich nicht) da er über keine konventionellen Zug- und Stossvorrichtungen verfügt. Genau gleiches gilt auch für die TGV.
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