1116 157 mit Railjet bei Eichberg am 11.05.2017.
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1116 157 mit Railjet bei Eichberg am 11.05.2017.
Herbert Pfoser 12.05.2017, 307 Aufrufe, 4 Kommentare
Das Verlassen der öffentlichen Wege und das Betreten der sogenannten „Apfelwiese“ (sowie der angrenzenden Grundstücke am Veitscherweg / Steinbauer-Tunnel) erfolgt auf Privatgrund.
Es liegt keinerlei Betretungserlaubnis der Eigentümer vor. Das Betreten dieser Flächen stellt eine Rechtsverletzung dar (Besitzstörung gemäß § 339 ABGB). Sämtliche Aufnahmen, die von diesen Grundstücken aus gemacht werden, entstehen durch unbefugten Hausfriedensbruch.
Wir fordern alle Fotografen nachdrücklich auf, ausschließlich auf den öffentlichen Straßen und ausgewiesenen Wanderwegen zu bleiben. Zuwiderhandlungen und das Betreten der Grundstücke werden konsequent rechtlich verfolgt.
Nun, die Polizei ist ja schon von Ort; und bei den hohen Subventionen der Landwirtschaft, "gehört" das "Privatgrundstück" ohnehin sozusagen dem Steuerzahler.
Selbstverständlich ist es ein no-go Grass oder Getreidefelder niederzutrampeln.
einen lieben Gruss
Stefan
Naja, um "Hausfriedensbruch" handelt es sich wohl nicht. Nach § 109 des StGB setzt dies das Eindringen in die Wohnstätte (! - oder wohnt jemand auf der Wiese?) eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung von Gewalt voraus. Ich bezweifle stark, dass auch nur eins der Tatbestandsmerkmale hier vorliegt.
Ausserdem muss der Rechtsprechung nach der Bewohner oder ein Mitbewohner der Wohnstätte beim gewaltsamen Eindringen anwesend sein, damit der Hausfriedensbruch greift. Wer also eine Wohnung bei der Abwesenheit eines Bewohners aufbricht, könnte sich nur wegen Sachbeschädigung strafbar machen. Das Eindringen muss gewaltsam oder auf Androhung von Gewalt geschehen, um vom Hausfriedensbruch erfasst zu werden; wer durch ein offenes Fenster steigt oder mit einem Nachschlüssel die Tür öffnet, macht sich nicht nach § 109 strafbar.
Wenn ich mir die Aufnahmedaten der meisten Bilder ansehe, dürften die "Delikte" verjährt sein und damit auch die seit 01.01.1812 gültige Vorschrift des § 339 "Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes" des ABGB nicht greifen!
Gruß Horst
Eine Verjährung gibt es nicht, aber wohl eine Klagefrist nach Bekanntwerden der Besitzstörung. Ich wäre interessiert, wie das ausgeht. Nicht unwichtig für alle, die in Österreich planen zu fotografieren. MfG
Max Kiegerl
Max Kiegerl
Max Kiegerl